Satzung

Satzung und Vereinsrecht / Vertrag 2019
von U.B.A.K.A. Ostwestfalen

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. Juni 2019 in Gütersloh

Gründungsprotokoll liegt bei.

Die Arbeit von U.B.A.K.A. Ostwestfalen basiert auf Kinderschutz.

In diesem Sinne gibt sich U.B.A.K.A. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen U.B.A.K.A. Ostwestfalen
2. Er hat seinen Sitz in Gütersloh und wird im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2019.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. Ziel des Vereins ist es, Kinder zu stärken und sich für Kinder einzusetzen, die sowohl körperlich als auch psychisch misshandelt, missbraucht oder vernachlässigt werden oder unter schlimmsten Bedingungen leben müssen, so dass sie wieder ohne Angst in dieser Welt leben können.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere
a. durch Aufklärungsarbeit in Form von Informationsständen, persönlichen Gesprächen mit Behörden, Institutionen und Bürgern.
b. durch Verteilung von Infomaterial zum Thema Kindesmissbrauch.
c. durch Spenden an Kinderhilfsorganisationen
d. durch Aufnahme dieser Kinder in unsere etablierte, vereinigte Organisation. Hierdurch wird bei den Kindern das Selbstbewusstsein verbessert. Sie zeigen weniger regressives Verhalten. Sie fassen Mut, bei Behörden auszusagen und weisen eine bessere Kommunikationsfähigkeit auf. Durch verstärktes Sicherheitsgefühl ergibt sich auch ein Rückgang von negativen Verhaltensmustern.
e. durch unseren psychischen und physischen Beistand
f. durch Betreuung und Schutz. Das bedeutet, dass jedes Kind 2 Bezugspersonen (Primarys) zur Seite gestellt bekommt. Diese sind 24 / 7 / 365 für das Kind per elektronischen Kommunikationsmedien und / oder persönlich ansprechbar. Sie machen gemeinsame Unternehmungen mit dem Kind (Spiele, Eisläufen, Fußball, Grillen usw.), begleiten diese Kinder, sofern das gewünscht wird, zu ärztlichen Untersuchungen (Krankenhäuser), Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Opferanwälte.
g. durch Zusammenarbeit mit lokalen und staatlichen Kinderschutzorganisationen und Behörden

3. Der Verein nimmt die Kinder wie in eine Familie bei sich auf, diese Aufnahme ist mit einer Zeremonie verbunden. Nach der Aufnahme ist das Kind Teil der U.B.A.K.A. Familie. Wenn das Kind nicht mehr Teil der Familie sein möchte kann es dieses über den Erziehungsberechtigten oder die Primary mitteilen, damit endet auch die Arbeit für U.B.A.K.A. bei dem Kind.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geldmittel werden durch Spenden und Benefizaktionen erworben. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel der Körperschaft

Mittel der Körperschaft dürfe nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Kein Mitglied kann für Vermögensschäden des Vereins haftbar gemacht werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens die Fahrerlaubnisklasse A2 besitzen oder innerhalb von 12 Monaten mit dem Erwerb beginnen, oder einen festen Platz auf einem Motorrad haben.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Mitgliederantrag sowie ein Führungszeugnis der Beleg Art «NE». Beides wird bei der dritten Teilnahme an der monatlichen Mitgliederversammlung dem Sec Coordinator oder seinem Vertreter (Vice-President) übergeben. Die eventuellen Kosten für die Beschaffung des Führungszeugnisses (Beleg Art NE) tragen die Antragsteller selber. Es sind alle 2 Jahre nach dem «Clear» die neuen Führungszeugnisse dem Sec Coordinator vorzulegen. Das Höchstalter der Führungszeugnisse beträgt 1 Monat.
3. Nach dem Clearing (positive Überprüfung des Führungszeugnisses) erhält das neue Vereinsmitglied für mindestens 12 Monate (Probezeit) den Status «Supporter».
4. Der Supporter wird während dieser Zeit über seine Trainings / Leistung beobachtet und wird frühestens nach den 12 Monaten zum Member (Full Patch) vorgeschlagen, sofern der Supporter darauf hin arbeitet. Zur Gewährleistung darüber, erhält der Supporter einen Paten Sollte jemand nach dieser Zeit kein Member werden wollen, erhält er den Status «Full Supporter».
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist sofort und jeder Zeit möglich.
6. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder:
> Sind alle Personen, die auf Grund eines schrifüichen Antrags auf Mitgliedschaft und einem positiv beschiedenen Führungszeugnis in den Verein aufgenommen wurden.

Supporter (Unterstützer):
> Eine Person, die auf einen Memberstatus hinarbeitet und dessen Anforderungen entspricht.
> Ein Supporter muss kein eigenes Bike oder eine entsprechende Fahrerlaubnis innehaben. Der Zugang zu einem Bike / Trike ist erwünscht
> Ein Supporter wird nicht als Kontaktperson für einen Kind kontakt (Primary) fungieren
> Ein Supporter ist nicht stimmberechtigt
> Ein Supporter trägt keinen Back Patch
> Ein Supporter unterstützt hauptsächlich den Verein bei Benefizveranstaltungen und / oder Aufklärungsarbeiten

Full Supporter:
> Eine Person, die die Probezeit bestanden hat, jedoch keinen Memberstatus haben möchte.
> Ein Full Supporter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis, mind. A2, hat ein eigenes Bike oder einen festen Platz auf einem Bike / Trike
> Bei entsprechender Qualifikation ist es einem Full Supporter erlaubt, eine Bordposition zu bekleiden
> Ein Full Supporter kann bei entsprechender Qualifikation als Aushilfs-/Sekundärkontakt für ein Kind zu fungieren. (Primary)
> Ein Full Supporter ist nicht stimmberechtigt.
> Ein Full Supporter trägt keinen Back Patch

Member:
> Eine Person, welche die Probezeit bestanden hat und den Anforderungen entspricht.
> Ein Member ist im Besitz einer Fahrerlaubnis, mind. A2, hat ein eigenes Bike / Trike oder einen festen Platz auf einem Bike / Trike
> Ein Member wird Primärkontakt für ein Kind werden.
> Ein Member ist stimmberechtigt
> Ein Member trägt einen Back Patch.

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlichen zu zahlenden Beiträge regelt.
2. Der Beitrag wird bei der nächsten Sitzung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.
3. Die Beiträge sind jeweils per Dauerauftrag zu jedem ersten aller spätestens zum 15. Jeden Monats zu begleichen.
4. Können Mitglieder ihre Beiträge nicht entrichten, ist dieses rechtzeitig bei dem Kassenwart (Treasurer) oder Schriftführer (Secretary) zu Protokoll zu geben.
5. Sollte ein Mitglied 3 Monate seinen Beitrag nicht leisten können, wird er aufgefordert innerhalb von 14 Tagen diese zu begleichen. Kann er dieses nicht, droht ihm der Ausschluss aus dem Verein, der durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden muss.
6. Der Kassenwart (Treasurer) darf mit dem Vorstand (President) weder verwandt oder verschwägert sein.
7. Der Verein hat alle Beiträge auf ein Girokonto oder Sparbuch, dass den Vereinsnamen U.B.A.K.A. Ostwestfalen trägt, einzuzahlen.
8. Der Kassenwart (Treasurer) hat ein Kassenbuch zu führen.
9. Jedes Mitglied hat das Recht, bei jeder Vereinssitzung, auf Antrag eine Einsicht in das Kassenbuch sowie Girokontoauszug oder Sparbuch zu verlangen.
10. Alle Member sind stimmberechtigt. Die Stimmen der Supporter werden in die Entscheidungsfindung mit auf genommen.
11. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrem vereinsspezifischen Wissen und Können fortzubilden bzw. auf dem aktuellen Stand zu halten.
12. Alle Mitglieder sind verpflichtet, an der monatlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen.
13. Der Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten ist maßgebend.
14. Der President bzw., in seiner Abwesenheit der Vice President hat den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und ist gleichzeitig Schlichter.
15. Bei Vorschlägen einer Aktion zu Gunsten der Kinder oder sonstigem sind diese zu Prüfen ob diese im Sinne der U.B.A.K.A. Organisation World-Wide stehen.
16. Es dürfen nur mindestens 1 Member und ein Full Supporter einen Besuch bei einem U.B.A.K.A. Kind (Follow Up) durchführen.
17. Positionen im erweiterten Vorstandes (Board) können nur durch Member bekleidet werden. In Ausnahmen auch durch Full Supporter bei entsprechender Qualifikation.
18. Fehlverhalten von Mitgliedern beinhaltet sofortigen Ausschluss aus dem Verein. Rang und Position sind sofort erloschen. Vereinswappen, T-Shirts, Patches usw. sind sofort dem Sec Coordinator auszuhändigen.
19. Droht ein Mitglied des Vereins einer außenstehenden Person mit dem Verein, wird diesem Mitglied sofort Fristlos gekündigt und Absatz § 7 Nr. 20 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. jährliche Mitgliederversammlung
2. der Vorstand (Executive Board sh. § 10)
3. der erweiterte Vorstand (Board)

Der Erweiterte Vorstand (Board), besteht aus:
1. Road Captain, Kids Agent, Agency Liaison, Historian, Merchandiser, Eventmanager, etc.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Dezember statt. Die entsprechende Tagesordnung wird 1 Monat vorher bekannt gegeben.
2. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungen können auch über EMail oder Telefax übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als zugegangen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
8. En-bloc-Wahl ist zulässig.
9. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien (by laws) für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
10. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Erstellung einer Tagesordnung
b. Wahl und Abwahl des Vorstandes (Executive Board)
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans.
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
11. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist vom Secretary eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand / President und Member

1. Der Vorstand (Executive Bord) besteht aus dem:
a. Vorsitzenden (President), dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden (VicePresident), dem Schatzmeister (Treasurer), dem Sec. Coordinator (Beisitzer) und dem Schriftführer (Secretary). Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Der Vorstand erlässt eine Datenschutzverordnung und ist berechtigt, diese zu überarbeiten.
6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem President zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an, Off Road Kids Stiftung | Schabeiweg 4-6 | 78073 Bad Dürrheim , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Vereinskonto

1. Es wird ein Vereinskonto eröffnet mit Einzelverfügung für den President / Presidentin und Treasurer (Schatzmeister)

Ergänzung (Bylaws)

Bylaws zu der Satzung von U.B.A.K.A. Ostwestfalen e.V
Beschlossen am 18 Juni 2019 – Eingetragen am 14.08.2019 im Vereinsregister der StadtGütersloh Nr. 1763

Erweiterung § 5 Mitgliedschaft Absatz 3:
Ein Anwärter kann frühstens nach 6 Monaten Member werden. Außerordentliche Fälle wie z.B. Position, Besetzungsnot oder außergewöhnliches Engagement nach 4 Monaten,
beides setzt eine einstimmige Abstimmung im Vorstand voraus. Diese Regel bezieht sich auf das Backpatch. Der Aufnäher Germany wird zur Motivation der Mitglieder nach 3 monaten Zugehörigkeit verteilt.

Zusatz zu § 5 Mitgliedschaft:
Neue Anwärter bekommen einen Paten, dieser muss ein Fullpatch sein und die Schulungen absolviert haben. Dies dient der Erleichterung des Starts im Chapter. Paten können selbstständig ausgesucht werden. Eine Patenschaft kann nur abgelehnt werden, wenn der Member bereits zu viele Patenschaften von Neumitgliedern hat. Die Paten können zertifiziert werden selbstständig Schulungen im kleinen Kreis abzuhalten um mehr Spontanität zu bieten.

Zusatz zu § 6:
Der Kids Agent ist für das Notfalltelefon und die Kontaktaufnahme zuständig. Der Kids Agent hat bei erst treffen der Familien dabei zu sein! Er ist das Verbindungsglied zwischen der Familie und den Primerys. 

Zusatz zu § 6 Absatz 16:
Bei Besuchen müssen mindestens 2 Fullpatch Member anwesend sein! Bei erst treffen siehe Zusatz zu § 6 muss der Kids Agent zusätzlich anwesend sein. Full Supporter und Supporter dürfen keine Familienbesuche durchführen, außer es sind wie oben genannt 2 Full Member anwesend. Die Anzahl der Personen bei einem Besuch ist nach der Familie zu richten.